Wirtschaftliche Gesamtbeurteilung: Steuerpflicht einer Mietabfindung
Zahlt der Wohnungsvermieter dem Mieter für die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte eine Abfindung, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. Das gilt auch, wenn sie im Vertrag anders bezeichnet wird.