FG Münster: Gewinne von Tochtergesellschaften und Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen
Das FG Münster hat entschieden, dass Gewinne von Tochterpersonengesellschaften nicht bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen der Mutterpersonengesellschaft berücksichtigt werden.