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FG Münster: Gewinne von Tochtergesellschaften und Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen

Das FG Münster hat entschieden, dass Gewinne von Tochterpersonengesellschaften nicht bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen der Mutterpersonengesellschaft berücksichtigt werden.