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FG Düsseldorf: Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Leistungsprämien eines Profifußballers aus einem Ausrüstervertrag weder gewerbliche Einkünfte begründen noch der Gewerbesteuer unterliegen. Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren.