BFH Pressemitteilung: Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung
Ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar.