BFH Pressemitteilung: Umsatzsteuer im Falle strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“
Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.