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BFH Pressemitteilung: Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht unbeschränkt abzugsfähig

Die Regelung, nach welcher Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung unberücksichtigt bleiben, wenn der (gemeinsame) Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.