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Abwägung im Erstattungsfall: Ermessensentscheidung beim Verspätungszuschlag

Gegen Steuerpflichtige, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.