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Thüringer FG: Erteilung von Unterricht für die Führerscheinklasse B nicht umsatzsteuerfrei

Fahrschulunterricht für die Führerscheinklasse B ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG. So hat das Thüringer FG entschieden.