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Sächsisches FG: Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung

Von einer verlängerten Restnutzungsdauer ist auszugehen, wenn ein Umbau zu einer Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer geführt hat. Der Steuerpflichtige hat die Einzelheiten der tatsächlich durchgeführten Sanierung zu beweisen, so das Sächsische FG.