Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG einer eigenen normspezifischen Auslegung folgt und sich nicht aus dem Begriff der ersten Tätigkeitstätte ableitet, der mit der ab dem VZ 2014 geltenden Reisekostenreform für Arbeitnehmerfälle eingeführt worden ist.