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FG Münster: Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG liegt vor, wenn bei der Ausgliederung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Anteilen eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wird.