FG Münster: Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
Das FG Münster hat entschieden, dass für Zwecke der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a. F. und § 13b ErbStG a. F. bei einem Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten von Todes wegen jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten ist.