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FG München: Unmöglichkeit der Übermittlung der Klage über das Steuerberaterpostfach

Ist eine Übermittlung der Klageschrift aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nach § 52d Satz 3 FGO zulässig. Dies gilt nach einem Urteil des FG München allerdings nur bei technischen Problemen im Rahmen des aktivierten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt).