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FG des Landes Sachsen-Anhalt: Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO

Schriftliche Anträge und Erklärungen sind durch einen Steuerberater im Format „pdf“ oder „tiff“ beim Gericht einzureichen. Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Format „docx“ bei Gericht eingereicht, kann dieser Formmangel unter den Voraussetzungen des § 52a Abs. 6 FGO geheilt werden, entschied das FG des Landes Sachsen-Anhalt.