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EuG: Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung

Ein Unternehmen, das sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert, darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Das folgt aus einem neuen Urteil des EuG.