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BFH: Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG

Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht, sondern auch, soweit – unabhängig von der Entnahme – auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht.