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BFH: Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

Ein Vollzeitstudium i. S. d. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem – vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer – zeitlich vollumfänglich widmen müssen.