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Auslegung des Abzugsverbots: Strafverteidigungskosten bei Freiheitsstrafe

Nach § 12 Nr. 4 EStG dürfen Geldstrafen, bestimmte vermögensrechtliche Rechtsfolgen sowie bestimmte Auflagen und Weisungen nicht steuerlich abgezogen werden. Seit 2019 erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf „damit zusammenhängende Aufwendungen“.